1. for the oversight of the continuing airworthiness of individual aircraft and the issue of airworthiness review certificates the authority designated by the Member State of registry. 1. für die Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einzelner Luftfahrzeuge und die Erteilung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit die Behörde, die vom Mitgliedstaat bestimmt wurde, in dem die Eintragung erfolgte, i) die Behörde, die von dem Mitgliedstaat bestimmt wurde, in dem dieser Betrieb seinen Hauptgeschäftssitz hat, 3. für die Aufsicht über ein Unternehmen, das eine Führungsrolle bei der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß M.A. Unterabschnitt G spielt, (i) the authority designated by the Member State where that organisation's principle place of business is located if the approval is not included in an air operator's certificate. i) die Behörde, die von dem Mitgliedstaat bestimmt wurde, in dem dieser Betrieb seinen Hauptgeschäftssitz hat, wenn die Genehmigung nicht in einem Luftverkehrsbetreiberzeugnis enthalten ist, (ii) the authority designated by the Member State of the operator if the approval is included in an air operator's certificate. ii) die vom Mitgliedstaat des Betreibers bezeichnete Behörde, wenn die Genehmigung in einem Luftverkehrsbetreiberzeugnis enthalten ist, (ii) in the case of commercial air transport, when the Member State of the operator is different from the State of registry, the authority agreed by the above two States prior to the approval of the maintenance programme. ii) im Fall der gewerbsmäßigen Beförderung, wenn der Mitgliedstaat des Betreibers nicht der Staat ist, in dem die Eintragung erfolgte, die von den obigen zwei Staaten vor der Genehmigung des Instandhaltungsprogramms vereinbarte Behörde. (iii) By derogation from paragraph 4(i), when the continuing airworthiness of an aircraft not used in commercial air transport is managed by a continuing airworthiness management organisation approved in accordance with Section A, Subpart G of this Annex (Part M) not subject to the oversight of the Member State of registry, and only if agreed with the Member State of registry prior to the approval of the maintenance programme: iii) Abweichend von Absatz 4 Ziffer i, wenn die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs, das nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt wird, von einem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil M) überwacht wird, die nicht der Aufsicht des Mitgliedstaats untersteht, in dem die Eintragung erfolgte, und nur, falls der Mitgliedstaat, in dem die Eintragung erfolgte, vor der Genehmigung des Instandhaltungsprogramms zugestimmt hat: (a) the authority designated by the Member State responsible for the oversight of the continuing airworthiness management organisation, or a) die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde, die für die Aufsicht über das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuständig ist, oder b) die Agentur, falls sich das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in einem Drittstaat befindet.
|